Methodenwahl durch Sachverständige. Es ist Aufgabe der Sachverständigen, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet.
8 Ob 105/25m

