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Der Honoraranspruch des Sachverständigen richtet sich nicht nach der Qualität der Erfüllung des erteilten Auftrags

entschiedenRechtsprechung für GutachterJudikaturJohannes ZahrlDAG 2014/65DAG 2014, 148 Heft 6 v. 25.8.2014

Der Honoraranspruch des Sachverständigen richtet sich nicht nach der Qualität der Erfüllung des erteilten Auftrags. Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit, Beweiskraft und Richtigkeit eines Gutachtens sind keine relevanten Parameter für die konkrete Gebührenbemessung.

5 R 25/14

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