Ermittlung des Stundensatzes nach § 34 Abs. 3 GebAG. Soweit nichts anderes nachgewiesen wird, gelten für die Einkünfte, die "Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit" üblicherweise beziehen, die in § 34 GebAG definierten Gebührenrahmen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 GebAG (also u.a. in Strafsachen) hat das Gericht, soweit die Sachverständigenleistungen nicht nach Tarifen des GebAG zu entlohnen sind, zwar nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 Abs. 1, 3 und 4 GebAG die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.

