Fragen der Beweiswürdigung sind ausschließlich von Tatsacheninstanzen zu behandeln. Fragen der Beweiswürdigung (etwa ob ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich ist oder weitere Zeugen einvernommen werden müssen) können nicht an den OGH herangetragen werden. Sie sind vielmehr ausschließlich von den Tatsacheninstanzen zu behandeln.
8 Ob 129/13y

