Die Entscheidung über Mitwirkung/Mitwirkungspflicht, Duldung/Duldungspflicht, Zumutbarkeit diagnostischer Methoden und Therapien trifft der Jurist der Verwaltungsbehörden, des Sozialversicherungsträgers oder der Richter.
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

