Mehrfache Zuerkennung einer Mühewaltungsgebühr bei verschiedenen Fragenbereichen. Für die (ausschließliche) Klärung der Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ist die Mühewaltungsgebühr lediglich einmal zuzuerkennen.
10 Bs 207/13m

