Keine Aufklärungspflicht über ein Risiko, das in der Fachliteratur noch unbekannt ist. Wegen der gebotenen Ex-ante-Betrachtung ist es vertretbar, dass ein Patient über ein in der medizinischen Fachliteratur zum Zeitpunkt des Eingriffs noch nicht beschriebenes Risiko nicht aufgeklärt wird.
8 Ob 133/12k

