( BPGG § 4 Abs 2 ) Für eine stundenmäßig zusätzlich bei der Bemessung des Pflegeldes für die Pflegeperson in Anschlag zu bringende Erfassung der „lockeren Observanz“ fehlt, wenn eine Pflegebedürftige mit geistiger oder psychischer Behinderung zwar im selben Wohnbereich (Haus), hingegen jedoch nicht einmal in derselben Wohnung lebt, weil sie im Elternhaus einen Stock unterhalb der Wohnung ihrer Mutter und Sachwalterin eine eigene Wohnung hat, eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage. OGH 10 Ob S 227/98z v. 16.07.1998.