ZPO §§ 21, 411
ABGB § 931
Die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils erstrecken sich insofern auf den nach Streitverkündung beigetretenen Nebenintervenienten bzw auf eine Person, die sich trotz Streitverkündung nicht am Verfahren beteiligte, als in einem Folgeverfahren keine Einwendungen erhoben werden können, die mit notwendigen Elementen der Vorentscheidung im Widerspruch stehen. Diese Interventionswirkung besteht nicht nur im Verhältnis von Haftung des Streitverkünders und Regresspflicht des Empfängers der Streitverkündung, sondern auch bei materiell-rechtlichen Alternativverhältnissen, die einander gegenseitig ausschließend bedingen, dh, bei denen die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind.