§ 1298 ABGB, § 2 DHG - Die Regel der Beweislastumkehr ist auch auf Fälle der Schadenszufügung „bei Erbringung der Dienstleistung" anzuwenden.
OGH 04.12.2002, 9 ObA 200/02f
Die Beweislastverschiebung nach § 1298 ABGB reicht nur so weit, dass bei Verletzung einer vertraglichen Verbindlichkeit der Geschädigte vom Beweis des Verschuldens des Schädigers befreit ist. Dem Schädiger obliegt der Beweis, dass er an der Erfüllung der vertragsmäßigen (oder gesetzlichen) Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden ist.