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Betriebsratskündigungsschutz bei Betriebsunterbrechung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2006, A 46infas 2006, 125 Heft 4 v. 1.7.2006

Über das Vermögen der W GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde am 16. 7. 2003 der Konkurs eröffnet. Die Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Arbeiter- oder des Angestelltenbetriebsrats. Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 25. 9. 2003 wurde der Verkauf der wesentlichen Vermögenswerte an die V GmbH (in der Folge: Erwerberin) genehmigt. Der Verkauf wurde noch am selben Tag vollzogen. Der Masseverwalter trat in der Folge von allen wesentlichen zweiseitigen nicht erfüllten Verträgen gemäß § 21 KO zurück bzw trat in Verträge nicht mehr ein. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 29. 9. 2003, kundgemacht am 30. 9. 2003, wurde die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens gemäß § 115 Abs 1 KO bewilligt. Daraufhin sind am 30. 9. 2003 und am 1. 10. 2003 sämtliche Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Beklagten, eines weiteren Betriebsratsmitglieds, einer im Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerin und eines Behinderten - gemäß § 25 KO vorzeitig ausgetreten. Die nicht ausgetretenen Arbeitnehmer (darunter die Beklagten) wurden vom Masseverwalter am 6. 10. 2003 gemäß § 25 KO unter Einhaltung der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Kündigungsfristen gekündigt. Die Mehrzahl der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesenen Mitarbeiter arbeiten seit 1. 10. 2003 für die Erwerberin am selben Standort wie bisher weiter. Zur notwendigsten Unterstützung des Masseverwalters für die Konkursabwicklung schloss dieser am 1. 10. 2003 mit der ehemaligen Buchhalterin und der ehemaligen Lohnverrechnerin der Gemeinschuldnerin, die ebenfalls nach § 25 KO ausgetreten waren, neue kurzfristige Dienstverhältnisse ab.

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