Mit Kaufvertrag vom 21. 12. 2001 wurde das Haus, in dem die Klägerin als Hausbesorgerin tätig war und eine Dienstwohnung hatte, verkauft. Noch vor der grundbücherlichen Übertragung wurden am 22. 12. 2000 die das Haus betreffenden Unterlagen an die Käuferin übergeben sowie Nutzen und Lasten per 1. 1. 2001 auf die Käuferin übertragen. Dementsprechend flossen die Mieteinnahmen ab 1. 1. 2001 an die Käuferin und auch das Vertragsverhältnis zur bisherigen Hausverwaltung wurde in diesem zeitlichen Umfeld gelöst. Die klagende Hausbesorgerin wurde nicht vom Verkauf informiert, sondern nur davon, dass eine neue Verwaltung tätig werde. Sie verlangt das Entgelt für die Monate Jänner bis April 2001 von der Verkäuferin.