ArbVG §§ 34, 117
1. Ein Freistellungsanspruch gem § 117 ArbVG besteht nicht, wenn die Zahl von 150 Arbeitnehmern durch mehrere Monate im Jahr nicht überschritten wird.
2. Das Vorliegen einer gewissen Entscheidungsfreiheit in Personalangelegenheiten bildet ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines selbständigen Betriebes, wobei das Recht, Arbeitnehmer aufzunehmen und Dienstverhältnisse zu lösen, als die gewichtigste Entscheidungsmöglichkeit im Rahmen der Personalagenden anzusehen ist.