ArbVG § 118 Abs 3
Eine Studienreise ins Ausland mit Werksbesichtigungen und Diskussionen als Abschluß einer dreijährigen gewerkschaftlichen Ausbildung dient der Vertiefung der in dieser Ausbildung erworbenen Kenntnisse und ist daher als Bildungsveranstaltung iSd § 118 ArbVG anzusehen.