( § 67 Abs 4 ASVG ) Werden im Wege von Veräußerungsgeschäften die nach Betriebsart bzw. Betriebsgegenstand wesentlichen Betriebsmittel erworben, liegt eine Betriebsnachfolge iSd § 67 Abs 4 ASVG vor. Es ist aber nicht erforderlich, dass alle Betriebsmittel erworben werden; vielmehr reicht der Erwerb jener Betriebsmittel aus, die nach Betriebsart und Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebs des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen.