( ArbVG § 34 ) Ein der Hauptverwaltung eines Unternehmens unterstellter Standort ist mangels Einheit der Organisation und eines einheitlichen Betriebszweckes weder als Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG anzusehen, noch im Sinne des § 35 ArbVG einem selbständigen Betrieb gleichzustellen.
OGH 8 Ob A 276/97i v. 16.10.1997