( AVRAG § 3 Abs 1 ) Dass ein Betriebsübergeber (Pächter) seinen gesamten Betrieb an einen neuen Standort verlegt hat, steht einem Betriebsübergang des bisher am Standort befindlichen Betriebes an einen neuen Pächter mit gleichartiger Geschäftstätigkeit nicht entgegen, zumal auch ein Betriebsübergang an einen Betriebsteil von § 3 Abs 1 AVRAG erfasst wird. Ein Betriebsübergang ist auch dann zu bejahen, wenn der übernommene Betrieb im „neuen Betrieb“ nur mehr einen Teilbetrieb darstellt.