Ein Rechtsanwalt verletzte nach Ansicht des VfGH (B 2114/06) seine Berufspflichten nicht, als er das Wiedereinsetzungsvorbringen des gegnerischen Anwalts, die Säumnis sei auf eine Hitzewelle und die dadurch „möglicherweise negativ beeinflusste Leistungsfähigkeit“ seiner Kanzleimitarbeiter zurückzuführen, in einem Schriftsatz als „nachgerade peinliches Lamento“ bezeichnete. Trotz des „möglichen Wortüberschwangs“ sei diese Äußerung noch als zulässiges Angriffs- bzw Verteidigungsmittel zu werten. Der - von der OBDK bestätigte - Bescheid, mit dem die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgrund dieser Äußerung eine Disziplinarstrafe verhängt hatte, wurde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung aufgehoben.