Nach Ansicht des deutschen BVerfG (2 BvM 1/03 ua) gibt es keine völkerrechtliche Regel, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigen würde, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Ansprüche unter Berufung auf einen Staatsbankrott zeitweise zu verweigern. Der Fall betraf mehrere Klagen deutscher Anleger gegen die Republik Argentinien auf Tilgung fälliger Staatsanleihen (zum Staatsbankrott Argentiniens beachte auch 3 Ob 40/07i = Zak 2007/388, 218).