(ASVG § 205) Die Höhe der Versehrtenrente richtet sich nach dem Unterschied zwischen den Erwerbsmöglichkeiten vor und nach einem Arbeitsunfall und ist abstrakt zu berechnen.
OGH 10 Ob S 177/95 v. 19.09.1995
Unter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Als Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher die Beeinträchtigung dieser Fähigkeit anzusehen. Für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gilt das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung. Zunächst wird die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall ermittelt. Sie wird auch dann mit 100% bewertet, wenn der Verletzte bereits vorgeschädigt und deshalb nicht mehr voll erwerbsfähig war. Ein Vorschaden steht der Gewährung einer Versehrtenrente nur dann entgegen, wenn der Verletzte bereits völlig erwerbsunfähig war. In diesem Fall fehlt es an einer Erwerbsfähigkeit, die durch den Arbeitsunfall gemindert werden konnte.