§ 34 Abs 1, § 113 Abs 1 Z 3 ASVG - Da auch ein von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichendes erstinstanzliches Urteil über eine Entgeltforderung eine für die Versicherung bedeutsame Änderung iSd § 34 Abs 1 ASVG darstellt und die Meldepflicht des Dienstgebers auslöst, kann dem Dienstgeber ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn er nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem einem Dienstnehmer wegen bislang falscher Einstufung nach dem Kollektivvertrag ein höheres Entgelt zugesprochen und der Dienstgeber zur Zahlung der Entgeltdifferenz verpflichtet wurde, die entsprechende Änderungsmeldung an den SV-Träger unterlässt.