Zur Hereinbringung eines Gehaltsvorschusses oder Gelddarlehens kann der Drittschuldner (Arbeitgeber) auf den sonst dem Arbeitnehmer (Verpflichteten) auszuzahlenden unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum oder Unterhaltsexistenzminimum) zugreifen. Dem Arbeitnehmer muss jedoch ein bestimmter Mindestbetrag1) verbleiben. Nur soweit der Vorschuss bzw. das Darlehen daraus nicht gedeckt werden kann, steht dem Arbeitgeber auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag oder der Unterhaltsmasse zu (§ 290c Abs 1 und Abs 2 EO). Dabei sind jedoch das Rangprinzip und die vorzugsweise Befriedigung laufender Unterhaltsansprüche aus der Unterhaltsmasse zu beachten (vgl. dazu ARD-Handbuch der Lohnpfändung, 3. Auflage, RZ 56).