§ 49 ASVG - Die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte ist der Arbeitsverdienst, d.h. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt iSd § 49 Abs 3 ASVG. Dabei sind unter Entgelt die Sach- und Geldbezüge zu verstehen, auf die der Versicherte aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.