Information der OÖ GKK v. 21.08.2002
Einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlass - wie z.B. aufgrund der Hochwasserkatastrophe - gewährt werden, sind gemäß § 49 Abs 3 Z 11 ASVG nicht zum Entgelt zu zählen und daher beitragsfrei.