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Bei EDV-Buchhaltungen muß der Sicherungszessionsvermerk auch in der Offene-Posten-Liste aufscheinen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenMartin KarollusÖBA 1998/706ÖBA 1998, 392 Heft 5 v. 1.5.1998

§§ 452, 1392 ABGB; §§ 189 f HGB. Eine Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizität rechtswirksam zustande. Bei EDV-Buchhaltungen muß der Zessionsvermerk auch in der Offene-Posten-Liste aufscheinen. Bei Buchforderungen erscheint es fraglich, ob tatsächlich die eine bloß schriftliche Verständigung des Schuldners als ausreichend anerkennende Ansicht aufrechterhalten werden kann.

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