§ 3 Abs 1 Z 10 EStG - Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG setzt lediglich voraus, dass - soweit nicht ein Fall von Personalgestellung vorliegt - der inländische bzw diesem gleichgestellte Arbeitgeber im Ausland eine Anlage errichtet und zu diesem Zweck seine Arbeitnehmer einsetzt. Das Gesetz stellt somit nicht darauf ab, ob in- oder ausländische Arbeitskräfte bei der Errichtung der Anlage eingesetzt sind. Ebenso wenig steht die Mitwirkung ausländischer Unternehmen der Steuerbegünstigung entgegen.