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Befangenheit von Sachverständigen

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2015/35JSt 2015, 257 Heft 3 v. 1.5.2015

StPO § 126 Abs 4

Die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 StPO idF BGBl I 2004/19 war verfassungswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof macht von der ihm durch Art 140 Abs 7 B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch, die Anlassfallwirkung auf alle beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtssachen auszudehnen.

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