(KO § 25, § 46) Beendet ein Arbeitnehmer am ersten Tag nach Konkurseröffnung sein Dienstverhältnis von sich aus durch gerechtfertigten vorzeitigen Austritt, können seine Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung zwar zu Konkursforderungen, in keiner Weise jedoch zu Masseforderungen werden.
OGH 9 Ob A 134/95 v. 08.11.1995