(Tir. GetrStG § 2 Abs 2) Werden von einem Gastwirt die von ihm durch eigene Bedienungstätigkeit selbst erwirtschafteten Umsatzprozente an Bedienungsgeld (Trinkgeld) nicht von vornherein dem Bedienungspersonal zugeordnet, sind sie in die Getränkesteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
VwGH 94/16/0108 v. 29.01.1996