( BDG § 57 ) Die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens durch einen Beamten über Angelegenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde als Nebenbeschäftigung. Diese ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden. BMF 110502/385-Pr.4/97 v. 02.12.1997.