VersVG: § 11
Die Bauwesenversicherung schützt als Sachversicherung (Art 1 BW 1/75) die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung. Im vorliegenden Fall hat die bekl Bauherrin die Bauwesenversicherung als Versicherungsnehmerin für das Bauvorhaben Umbau ihres Einkaufszentrums abgeschlossen, die kl Bauunternehmerin ist Mitversicherte. Im Versicherungsvertrag ist sowohl das eigene Interesse der Bekl als Bauherrin als auch das fremde Interesse aller beteiligten Bauunternehmer mitversichert (vgl Art 6 BW 1/75). Der Versicherungsnehmer ist (formeller) Vertragspartner des Versicherers (vgl Art 6 Z 3 BW 1/75), der Versicherte aber der (materielle) Gläubiger und Inhaber der Ansprüche. Der Versicherungsnehmer ist deshalb verpflichtet, eine allenfalls bereits erhaltene Versicherungsleistung dem Versicherten weiterzuleiten, weil er andernfalls bereichert wäre. Das gilt auch für kulanzweise erlangte Versicherungsleistungen.