VersVG BGBl I 2006/95: § 165a
Verwendet der Versicherer ein Antragsformular, das vom Interessenten an einem seiner Produkte auszufüllen und bei ihm einzureichen ist, ist für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer klar, dass der Zugang der Polizze die wirksame Annahme des Versicherungsantrags und gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags ist. Dies hat der OGH bereits wiederholt ausgesprochen.