§ 17 AVG
§ 49 oö BauO 1994
Einem Nachbarn kommt zum Zweck der Klärung der Frage, ob ein (hier: in den 1970er Jahren) rechtskräftig bewilligter Bau konsensgemäß ausgeführt worden ist, kein Recht auf Akteneinsicht zu.
§ 17 AVG
§ 49 oö BauO 1994
Einem Nachbarn kommt zum Zweck der Klärung der Frage, ob ein (hier: in den 1970er Jahren) rechtskräftig bewilligter Bau konsensgemäß ausgeführt worden ist, kein Recht auf Akteneinsicht zu.