(BAO § 9) Hat der Geschäftsführer einer GmbH nach Ausscheiden aus dieser Funktion nicht dafür Sorge getragen, daß die für die Steuerfreiheit von während seiner Geschäftsführung erfolgten Ausfuhrumsätzen erforderlichen Ausfuhrnachweise auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der GmbH vom neuen Geschäftsführer erbracht werden können, ist seine Abgabenhaftung für die Umsatzsteuer gegeben, wenn diese bei der GmbH uneinbringlich wird. VwGH 95/13/0076 v. 20.09.1995. (Bescheid aufgehoben)