(BAO § 303, VwGG § 28) Es besteht weder ein abstraktes Recht eines Steuerpflichtigen auf ein ordnungsgemäßes bzw. gesetzmäßiges, also rechtsstaatliches bzw. mängelfreies Verfahren, noch stellen bloße Gesetzeszitate eine bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes dar und begründen keinen Wiederaufnahmeanspruch. VwGH 95/16/0261 v. 16.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)