( BAO § 303 ) Das Hervorkommen von Gründen, die in Bezug auf den vorgelegenen Sachverhalt eine abweichende Beweiswürdigung, auch eine andersartige Beweiswürdigung als die, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde gelegt wurde, zur Folge haben können, ist bei gleicher Tatsachenlage noch keine neu hervorgekommene Tatsache und bildet daher keinen Wiederaufnahmegrund. VwGH 96/15/0221 v. 20.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)