( BAO § 299) Die Aufhebung gemäß § 299 BAO in Ausübung des Aufsichtsrechtes liegt im Ermessen. Im Rahmen der Ermessensübung ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit einzuräumen, die Aufhebung beseitigt überdies einen nicht nur unbedeutenden Besteuerungsnachteil. Weiters spricht das öffentliche Interesse an der Entlastung des VwGH (Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO) für die Aufhebung. BMF v. 30.03.1998. (RdW 1998/309, Heft 5)