( BAO § 273 ) Weicht das Finanzamt von den Abgabenerklärungen insoweit ab, als AfA und steuerfreier Betrag gemäß § 28 Abs 5 EStG 1988 geändert werden, wobei sich aber die beiden Änderungen per Saldo nicht auf die Höhe der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auswirken, wird kein Recht des Abgabepflichtigen verletzt, so dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig ist. VwGH 93/13/0081 v. 22.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)