( BAO § 212a Abs 1 ) Dass das über einen Gesamtschuldner eröffnete Konkursverfahren noch nicht beendet ist, stellt keinen Grund für die Aussetzung der Einbringung von Abgaben bei einem anderen Gesamtschuldner dar. VwGH 97/16/0421 v. 12.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)