( BAO § 184 Abs 3 ) Hat der Wareneinkauf eines Chinarestaurants nur teilweise Eingang in die Buchhaltung eines Steuerpflichtigen gefunden, begründet dies bereits die Schätzungsbefugnis. Eine Schätzung des Umsatzes kann durch eine Verprobung an Hand des Reiseinsatzes - soweit dieser nach Ansicht der Finanzbehörde nicht auch verkürzt ist - vorgenommen werden und die Verprobung dem Fleischeinsatz gegenübergestellt werden. VwGH 96/15/0005 v. 19.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)