( BAO § 184 ) Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nach Grund und Höhe setzt Sachverhaltsfeststellungen voraus, mit denen, getrennt für jedes Streitjahr, die in diesem Jahr getätigten Entnahmen des Steuerpflichtigen aus dem Betrieb und die ihm aus anderen von ihm einsichtig gemachten Quellen verfügbaren Barmittel den im betroffenen Streitjahr sachverhaltsbezogen konkret zu tätigenden Aufwendungen gegenübergestellt werden. VwGH 95/13/0015 v. 17.09.1997. (Bescheid aufgehoben)