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BAO § 212 Versicherungssteuer

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4923/33/98 Heft 4923 v. 3.4.1998

( BAO § 212 ) Ein als Abgabenschuldner nicht heranziehbarer Schuldner wie ein Kfz-Versicherter, für den ein abgabenrechtlich Haftender (Versicherung) die Abgaben (Versicherungssteuer) abzuführen hat, kann für sich die Gewährung von Ratenzahlung oder eine Stundung nicht erwirken. VwGH 91/17/0098, 0099 (vormals 87/17/0011, 0012) v. 27.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)

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