(BAO § 184) Einlagen in ein behauptetermaßen ertragloses Geldspielautomatenunternehmen sprechen nicht gegen eine erforderliche Zuschätzung. Es macht keinen Unterschied, ob in eine Gesellschaft aus unversteuert bezogenen Geldbeträgen teilweise Einlagen geleistet und die Lebenshaltungskosten auch aus ordnungsgemäß versteuerten Geldern bestritten werden, oder ob die Lebenshaltungskosten aus unversteuerten Geldbeträgen und die Einlagen aus ordnungsgemäß versteuerten Geldern bestritten werden. VwGH 92/13/0110 v. 20.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)