( BAO § 176, FinStrG § 99 ) Einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen. Da Auskunftspersonen hinsichtlich ihres Anspruchs auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs 1 letzter Satz FinstrG), steht dem Kreditunternehmen ein Ersatz notwendiger Barauslagen zu. VwGH 93/13/0182 v. 22.04.1998. (Bescheid aufgehoben)