BMF 19.03.2001
Anwendung der Pauschalierungsverordnung für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler auf Bäcker
( § 2 PauschalierungsVO f. Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler ) Nach § 2 PauschalierungsVO, BGBl II 1999/228, ARD 5043/2/99, handelt es sich bei Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern um „Gewerbetreibende, die einen Handel mit Waren des täglichen Bedarfs weitaus überwiegend in Form eines Kleinhandels unter folgenden Voraussetzungen ausüben: