( AVRAG § 11 ) Für die Beurteilung der Berufsbezogenheit einer Bildungsveranstaltung ist auf die gegenwärtige und künftige Verwendbarkeit der vermittelten Kenntnisse abzustellen. Dabei sind auch Sachverhalte aus der Vergangenheit einzubeziehen, wenn aus ihnen Rückschlüsse für den künftigen Einsatz gezogen werden können. Es genügt, dass die Kenntnisse voraussichtlich verwendbar sind. Ein Sprachkurs „Spanisch-Intensiv“ für eine Journalistin, die mit der Öffentlichkeitsarbeit eines städtischen Presse- und Informationsdienstes betraut ist, dient der beruflichen Weiterbildung, wenn die Stadt regelmäßig, wenn auch in größeren Abständen, kulturelle Veranstaltungen durchführt, an der sich die Bevölkerung spanischer Herkunft beteiligt, oder die sich mit dem spanischen Sprachraum, insbesondere auch mit Lateinamerika, befassen. Bundesarbeitsgericht/BRD 9 AZR 510/96 v. 21.10.1997. (Betriebs-Berater 1998/956, Heft 18)