(§ 26 Z 2 AngG) Hat ein Arbeitnehmer jahrelang verspätete Gehaltszahlungen hingenommen, verwirkt er damit nicht sein Austrittsrecht. Es hat nur zur Folge, dass er den Arbeitgeber vor einem Austritt wegen der verspäteten Zahlung warnen und ihm Gelegenheit geben muss, nunmehr rechtzeitig zu zahlen.
OGH 07.06.2001, 9 Ob A 135/01w