§ 34 AngG, § 1162d ABGB - Gemäß § 34 Abs 1 AngG müssen Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung bei sonstigem Ausschluss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verfallsfrist bezieht sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur auf die Kündigungsentschädigung; die Abfertigung, der allein auf § 10 UrlG gestützte Anspruch auf Urlaubsabfindung, jener auf laufendes Gehalt oder Sonderzahlung und auf Provision - je für die Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses - können § 34 AngG nicht unterstellt werden.