§ 915 ABGB - Im vorliegenden Fall wurde ein Angestelltenverhältnis begründet, an dessen Befristung keine vernünftigen Zweifel herrschen. Der Dienstvertrag enthält u.a. die Bestimmung: „... er endet am 31. 12. 2000 bzw. nach Beendigung der Geschäftsleitertätigkeit.“