§ 914 ABGB, § 36 AngG
Eine Kundenschutzklausel ist grundsätzlich zulässig. Sie stellt eine besondere Art einer Konkurrenzklausel dar. Vereinbaren die Parteien, dass der Arbeitnehmer ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein konkurrenzierendes Unternehmen eröffnen oder sich daran beteiligen darf, so gehen sie auch davon